Alle Eltern von Schülern und Schülerinnen der betreffenden Schule können freiwillig Mitglieder im Elternverein werden.
Wer darf Mitglied in einem Elternverein sein?
Welche Verpflichtungen erwachsen aus einer Mitgliedschaft in einem Elternverein?
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Je mehr Eltern sich beteiligen, umso stärker kann der Elternverein in der Schule auftreten und umso größer wird das verfügbare Budget sein.
Außerdem wird von den Mitgliedern erwartet, aktiv am Vereinsgeschehen teilzunehmen.
D.h. z.B. zu Versammlungen zu kommen, aktiv bei Projekten des Vereins mitzuwirken und sich in den Verein einzubringen.
Dies sollte sowohl geistig, im Sinne von Ideen- und Meinungs- Austausch, als auch körperlich, im Sinne von für einander da sein, stattfinden.
Wofür setzt der EV das verfügbare Budget ein?
Wenn der Elternverein über ein Budget verfügt kann er...
- ... die Schule bzw. einzelne Schüler/innen finanziell unterstützen
- ... zur Schulausstattung (zu besonderen Lehrmitteln, Computern, Sportgeräten und Büchern) beitragen
- ... Schulprojekte (Sportwochen, Sprachwochen, Schülerzeitung, kreative Lehrer/innen- und Schüler/innen- Ideen) unterstützen
- ... Beihilfen an bedürftige Schüler/innen vergeben, die sonst nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen könnten.
An welchen Schulen dürfen Elternvereine gegründet werden?
Elternvereine können an allen Schulen gegründet werden.
Was ist der EV?
Der Elternverein ist die älteste Form der Mitbestimmung von Eltern an der Schule. Er dient vor allem zur Diskussion über schulische Fragen und Probleme. Die Elternvereine haben das Recht auf Information und Anhörung. Sie können dem/ der Klassenlehrer/in, dem Klassenvorstand und der Schulleitung Vorschläge, Wünsche und Beschwerden vortragen. Die Schulleitung hat dies zu prüfen und mit den Organen des Elternvereins zu besprechen.
Wie wirkt der EV im Rahmen der Schulpartnerschaft bzw. im Schulalltag?
Das Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache können Elternvereine nur indirekt wahrnehmen. Der Elternverein wirkt insofern indirekt auf die Schulpartnerschaft ein, als daß er bei der Bestellung der Elternvertreter/innen berechtigt ist, Wahlvorschläge von Klassenelternvertretern und -vertreterinnen im Klassenforum einbringen darf und auch das Recht hat, Wahlvorsitzende für die Wahl der Klassenelternvertreter/innen zu stellen.
Elternvereine sind auch zur Entsendung der drei Elternvertreter/innen in den Schulgemeinschaftsausschuss berechtigt. Allerdings ist die Abhaltung der Wahl der demokratischere Weg. Die so entsendeten Eltern sind im Schulforum oder im Schulgemeinschaftsausschuss Interessensvertreter/ innen der Eltern.
Umgekehrt bringen sie wieder die Interessen der Schulgemeinschaft in den Elternverein.
Welche rechtliche Stellung hat ein EV?
Der Elternverein ist ein Verein, der nach dem Vereinsgesetz gebildet wird. Die Schulleitung hat die Einrichtung und Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern. Der Elternverein ist autonom, d. h. die Eltern sind im Elternverein unter sich und agieren ohne Einfluss der Direktion und der Lehrer/innen.
Wie wird der Vorstand eines EV bestellt?
Der Vorstand des Elternvereins wird einmal im Schuljahr im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Elternvereins gewählt.
Wer ist der Vorstand eines EV?
Der Vorstand eines EV besteht (zumindest) aus:
- Obmann/-frau,
- Schriftführer/in,
- Rechnungsführer/in und
- Stellvertreter/innen
Wie ist die Arbeit des EV geregelt?
Die Arbeit eines Elternvereins wird durch Statuten geregelt, die seine Rechtsgrundlage bilden.
Was die Statuten unbedingt enthalten müssen, ist im derzeit geltenden Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 § 3 festgeschrieben.
Bis 30. Juni 2006 sind alle Statuten, die noch nach dem alten Vereinsgesetz von 1951 verfasst worden sind, zwingend an die Bestimmungen des neuen Gesetzes anzupassen.
Informationen zum Vereinsrecht siehe www.bmi.gv.at/vereinswesen/
Welche, über die Schulpartnerschaft hinausgehende, Möglichkeiten zur Mitgestaltung des Elternvereins gibt es?
1. Intern, der Schule, den Schülerinnen und Schülern und den Eltern gegenüber:
- Die Aufgaben der Elternvereine sind im Schulunterrichtsgesetz, insbesondere im § 63 geregelt.
- Sie können der Schulleitung und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
- Elternvereine treten für die Wahrung der Erziehungsrechte der Eltern ein, berücksichtigen aber auch die Miterziehungsrechte der Schule.
- Sie beraten Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen und sind um eine gute Schulpartnerschaft bemüht.
- Bei Streitfragen greifen sie schlichtend ein.
- Sie vernetzen Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern und sorgen für deren gute Kommunikation.
- Sie fördern positive Erziehungseinflüsse. Beispielsweise
- achten sie darauf, dass der Jugendschutz eingehalten wird,
- helfen mit Schulbibliotheken zu errichten,
- arbeiten am Tag der offenen Tür mit,
- stellen Kontaktpersonen bei Projekten mit anderen Schulen bereit,
- helfen Eltern als Zeitzeugen für den Unterricht zu ermitteln und vieles mehr.
- Weiters treten sie gegen negative Einflüsse auf (Gewalt, Drogen und Alkohol in der Schule, antidemokratische Tendenzen).
- Da Elternvereine durch die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen über ein Budget verfügen, können sie die Schule bzw. einzelne Schüler/innen finanziell unterstützen.
- Sie können zur Schulausstattung (zu besonderen Lehrmitteln, Computern, Sportgeräten und Büchern) beitragen, Schulprojekte (Sportwochen, Sprachwochen, Schülerzeitung, kreative Lehrer/innen- und Schüler/innen Ideen) unterstützen
- und Beihilfen an bedürftige Schüler/innen vergeben, die sonst nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen könnten.
2. Extern, Behörden, Ämtern und Institutionen gegenüber
- Der Elternvereinsobmann/die Elternvereinsobfrau hat das Recht, Einblicke in alle Erlässe zu nehmen, also in alle Vorschriften, die von den Schulbehörden (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Landesschulrat bzw. in Wien Stadtschulrat, Bezirksschulrat) an die Schulen ergehen und deren Organisation oder Handeln näher bestimmen.
- Die Elternvereine nehmen im Namen der Eltern Stellung zu Schulgesetzen, Verordnungen (präzisierten Gesetzen) und Erlässen.
- Überschulische Elternvertretung gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz gehören „Väter und Mütter schulbesuchender Kinder“ den Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte mit beschließender Stimme an.
Wie wird der DATENSCHUTZ bzgl. Fotos oder Videos auf Homepages und in Druckwerken im EVVS Tillmitsch angewandt?
Fotos oder Videos auf Homepages und in Druckwerken
Mit der Anmeldung beim EVVS stimmt jedes Mitglied "grundsätzlich" zu, dass Fotos und Videos im Rahmen von Schulveranstaltungen und Veranstaltungen des EV sowie Druckwerke zu solchen Veranstaltungen hergestellt und für Vereinszwecke verwendet werden dürfen. Hierbei hat der EV jedoch darauf zu achten, dass die Würde und Privatsphäre von betroffenen Personen stets gewahrt wird. D.h. verunglimpfende, rufschädigende oder andersweitig negative Fotos oder Filme dürfen nicht veröffentlicht werden. Auch hat der EV dafür Sorge zu tragen, dass solche Fotos nicht durch Nichtmitglieder auf der Homepage des EVVS Tillmitsch bzw. der Infotafel veröffentlicht werden.
Sollten Fotos von Ihnen oder Ihren Angehörigen hier auf der Homepage veröffentlicht werden haben Sie immer das Recht diese von uns wieder entfernen zu lassen. Kontaktieren Sie uns hierzu bitte unter: evvstillmitsch@gmx.at
Personenbezogene Daten
Die Weitergabe und Verwendung von "personenbezogenen Daten" ist auf ein für die Verwaltung des Vereins notwendiges Maß beschränkt und grundsätzlich ist die Weitergabe solcher Daten an Dritte verboten. Als Ausnahme hiervon sind die NAMEN, TELEFONNUMMERN und EMAIL-ADRESSEN von Vorstandsmitgliedern zu sehen. Diese stimmen mit der Annahme der Wahl zum Vorstandsmitglied der Veröffentlichung eben dieser Daten zu.
Allgemeiner HINWEIS:
(thx @Rafaela):
Viele Schulen und Elternvereine möchten Ihre Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit präsentieren. Dazu werden Fotos und Videos angefertigt und auf Homepages oder in Zeitschriften veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass Veröffentlichungen von Fotos von Personen im Internet oder in Druckform sowie Veröffentlichungen von Videomaterial von Personen im Internet (zB.: auf Youtube, .…) nur mit Einverständnis der betreffenden Personen bzw. bei Kindern nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten erlaubt sind!
Sollen Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, für einen Bericht verwendet werden, sollten Sie daher - am einfachsten schon im Zuge der Herstellung der Fotos bzw. des Videos - eine Einverständniserklärung der betreffenden Personen einholen.
Bei Projekten mit Kindern in der Schule könnte schon bei der Vorab-Information der Erziehungsberechtigten über die Projektdetails diese Einverständniserklärung erbeten werden.
VIS:AT = Virtuelle Schule Österreich (VIS:AT) unter der Leitung des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung und Frauen, Abt. IT/3, versteht sich als Schnittstelle und Netzwerk für Innovationen an Österreichs Schulen im internationalen Kontext. Die Abteilung IT/3 betreut dabei zahlreiche EU-geförderte Projekte und Initiativen mit nationalen und internationalen Partnern.
VIS:AT hat, wie etliche anderen Organisationen auch, bereits eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Fotos und Videomaterial von Personen erstellt, da auch für alle Publikationen im Rahmen der Virtuellen Schule Österreich: Broschüren der VIS:AT, auf der Homepage der VIS:AT bzw. auf Webseiten von mit der VIS:AT kooperierenden Bildungsinstitutionen wie e-learning Austria, Education Highway, …) Einverständniserklärungen erforderlich sind.
Bitte beachten Sie auch, dass die Urheber und Urheberinnen für ihre Schöpfungen – das geistige Eigentum – einen
rechtlichen Schutz genießen, der im Urheberrechtsgesetz festgehalten ist.
Das bedeutet: Nicht nur die Abgebildeten sondern auch der Fotograf muss einer Veröffentlichung zustimmen. Mit einer (schriftlichen) Einverständniserklärung können die Urheber und Urheberinnen die Rechte zur Veröffentlichung ihrer Werke an zB. Den Elternverein übertragen.
Auch für Projektarbeiten, Zeichnungen,... von Schülern und Schülerinnen gilt: Für eine Veröffentlichung ist das Einverständnis der Personen, die die Werke geschaffen haben bzw. der Erziehungsberechtigten, erforderlich.
Weitere Ausführungen zum Thema finden Sie bei www.saferinternet.at FAQs zum
Datenschutz